A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren
Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,
Artikel 5,
21.08.1963
Die Wiederausfuhrfrist für die unter Verwendung eines Carnet A.T.A. eingeführten Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnet A.T.A. nicht überschreiten.