Kurztitel

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Text

KAPITEL römisch III.
Ausstellung und Verwendung von Carnets A.T.A.

Artikel 4.

1. Die ausgebenden Verbände dürfen nur Carnets A.T.A. ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet. Sie müssen auf dem Umschlagblatt des Carnet A.T.A. die Länder, für die es gilt und die Namen der zuständigen bürgenden Verbände vermerken.

2. Nach Aushändigung eines Carnet A.T.A. darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und auf allenfalls angeschlossenen Zusatzblättern (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.