A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
21.08.1963
39/04 Zollabkommen
Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.
Ziffer eins Die ausgebenden Verbände dürfen nur Carnets A. T. A. ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet. Sie müssen auf dem Umschlagblatt des Carnet A. T. A. die Länder, für die es gilt und die Namen der zuständigen bürgenden Verbände vermerken.
Ziffer 2 Nach Aushändigung eines Carnet A. T. A. darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und auf allenfalls angeschlossenen Zusatzblättern (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.
22.01.2026
10005087
NOR12044364
N3196326515L