A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren
Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,
Artikel 4,
21.08.1963
1. Die ausgebenden Verbände dürfen nur Carnets A.T.A. ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet. Sie müssen auf dem Umschlagblatt des Carnet A.T.A. die Länder, für die es gilt und die Namen der zuständigen bürgenden Verbände vermerken.
2. Nach Aushändigung eines Carnet A.T.A. darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und auf allenfalls angeschlossenen Zusatzblättern (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.