Kurztitel

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Text

KAPITEL römisch II.
Geltungsbereich.

Artikel 3.

1. Jede Vertragspartei anerkennt an Stelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere die für ihr Gebiet gültigen und nach diesem Abkommen ausgestellten und verwendeten Carnets A.T.A. als Sicherheit für die in Artikel 6 genannten Beträge für Waren, die nach dem

  1. Absatz a
    am 8. Juni 1961 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung,
  2. Absatz b
    am 8. Juni 1961 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen,
vorübergehend eingeführt werden, soweit sie Vertragspartei dieser Abkommen ist.

2. Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A.T.A. auch für Waren anerkennen, die nach anderen internationalen Abkommen über die vorübergehende Einfuhr oder zu einem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorübergehend eingeführt werden.

3. Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A.T.A. auch für die Anweisung anerkennen.

4. Zur Veredlung oder Ausbesserung bestimmte Waren dürfen nicht unter Verwendung von Carnets A.T.A. eingeführt werden.