A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren
Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,
Artikel 3,
21.08.1963
1. Jede Vertragspartei anerkennt an Stelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere die für ihr Gebiet gültigen und nach diesem Abkommen ausgestellten und verwendeten Carnets A.T.A. als Sicherheit für die in Artikel 6 genannten Beträge für Waren, die nach dem
2. Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A.T.A. auch für Waren anerkennen, die nach anderen internationalen Abkommen über die vorübergehende Einfuhr oder zu einem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorübergehend eingeführt werden.
3. Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A.T.A. auch für die Anweisung anerkennen.
4. Zur Veredlung oder Ausbesserung bestimmte Waren dürfen nicht unter Verwendung von Carnets A.T.A. eingeführt werden.