Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Vertrag – Multilateral
Artikel 20
09.06.1962
39/04 Zollabkommen
Ziffer eins Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 2 nur in bezug auf Umschließungen als gebunden betrachtet, die nicht auf Grund eines Kauf-, Mietkauf- oder ähnlichen Vertrages durch eine Person, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, eingeführt werden.
Ziffer 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zurückziehen.
Ziffer 3 Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Kaufvertrag, Mietkaufvertrag
09.09.2025
10003952
NOR12044264
N3196226387L