Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

09.06.1962

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 20

Ziffer eins Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 2 nur in bezug auf Umschließungen als gebunden betrachtet, die nicht auf Grund eines Kauf-, Mietkauf- oder ähnlichen Vertrages durch eine Person, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, eingeführt werden.

Ziffer 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zurückziehen.

Ziffer 3 Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Schlagworte

Kaufvertrag, Mietkaufvertrag

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044264

alte Dokumentnummer

N3196226387L