Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

09.06.1962

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 16

Ziffer eins Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

Ziffer 2 Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044260

alte Dokumentnummer

N3196226383L