Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Vertrag – Multilateral
Artikel 16
09.06.1962
39/04 Zollabkommen
Ziffer eins Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
Ziffer 2 Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Ratifikationsurkunde
09.09.2025
10003952
NOR12044260
N3196226383L