Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Vertrag – Multilateral
Artikel 15
09.06.1962
39/04 Zollabkommen
Ziffer eins Die Regierungen der Mitgliedstaaten des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
Ziffer 2 Dieses Abkommen liegt bis einschließlich 31. März 1961 in Brüssel am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Unterzeichnung durch die Regierungen der in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.
Ziffer 3 Im Falle des Absatzes 1 Litera b, bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.
Ziffer 4 Die Regierung eines jeden Staates, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn sie der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens einlädt.
Ziffer 5 Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt.
Ratifikationsurkunde
09.09.2025
10003952
NOR12044259
N3196226382L