die auf die Umschließungen entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Vertrag – Multilateral
Artikel 8
09.06.1962
39/04 Zollabkommen
Ziffer eins Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwerbeschädigter Umschließungen nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
Ziffer 2 Können vorübergehend eingeführte Umschließungen wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
09.09.2025
10003952
NOR12044252
N3196226375L