Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Vertrag – Multilateral
Artikel 6
09.06.1962
39/04 Zollabkommen
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
09.09.2025
10003952
NOR12044250
N3196226373L