Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.06.1962

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 5

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen sind, wenn sie mit Inhalt eingeführt werden, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Einfuhr, und wenn sie leer eingeführt werden, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes diese Fristen nach den Rechtsvorschriften ihres Landes verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044249

alte Dokumentnummer

N3196226372L