Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5
09.06.1962
39/04 Zollabkommen
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen sind, wenn sie mit Inhalt eingeführt werden, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Einfuhr, und wenn sie leer eingeführt werden, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes diese Fristen nach den Rechtsvorschriften ihres Landes verlängern.
09.09.2025
10003952
NOR12044249
N3196226372L