Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.06.1962

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch zwei
Geltungsbereich

Artikel 2

Die vorübergehende Einfuhr wird für Umschließungen zugelassen, wenn ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann und wenn

  1. Litera a
    bei Umschließungen mit Inhalt in der Warenerklärung angegeben wird, daß sie leer oder mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;
  2. Litera b
    bei leeren Umschließungen in der Warenerklärung angegeben wird, daß sie mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;
in beiden Fällen muß die Wiederausfuhr von der Person vorgenommen werden, der die vorübergehende Einfuhr gewahrt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044246

alte Dokumentnummer

N3196226369L