bei Umschließungen mit Inhalt in der Warenerklärung angegeben wird, daß sie leer oder mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
09.06.1962
39/04 Zollabkommen
Die vorübergehende Einfuhr wird für Umschließungen zugelassen, wenn ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann und wenn
09.09.2025
10003952
NOR12044246
N3196226369L