„Umschließungen“ alle Gegenstände, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als Umschließung dienen oder dienen sollen, insbesondere:
- Absatz i,Umhüllungen, die als äußere oder innere Verpackung für Waren verwendet werden oder verwendet werden sollen;
- Absatz i, i,Verpackungen, die zum Aufrollen, Aufwickeln oder Befestigen von Waren verwendet werden oder verwendet werden sollen;
er umfaßt nicht Verpackungsmaterial, wie z. B. Stroh, Papier, Glaswolle und Späne, das lose geladen eingeführt wird;
er umfaßt gleichfalls nicht Beförderungsmittel, insbesondere „Behälter“ im Sinne des Artikels 1 Litera b, des am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Zollabkommens über Behälter;