Land- und forstwirtschaftliche Buchführung
Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1962,
Paragraph eins
24.02.1962
Buchführende Land- und Forstwirte haben für steuerliche Zwecke nach den folgenden Bestimmungen besondere Verzeichnisse über die Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen sowie Viehregister und Naturalienregister zu führen.