Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
Paragraph 312,
01.01.1962
31.12.2013
8. ABSCHNITT.
Kosten.
Sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden von Amts wegen zu tragen.