Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl.Nr. 648/1992

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 304,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993

Text

§ 304.

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.