Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 648/1992
Paragraph 304
19.04.1980
12.01.1993
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, zugrunde liegt.