Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 648/1992

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 304

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993

Text

Paragraph 304,

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, zugrunde liegt.