Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl.Nr. 648/1992
Paragraph 304,
19.04.1980
12.01.1993
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.