Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 292
01.01.1962
25.06.2002
Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gemäß Artikel 131 Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion eingeräumt. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Berufungswerber zu laufen.