Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 292

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Text

Paragraph 292,

Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gemäß Artikel 131 Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion eingeräumt. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien geschehen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Berufungswerber zu laufen.