Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 291

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Beachte

Davon unberührt bleibt das außerordentliche Rechtsmittel der

Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.

Text

Paragraph 291,

Gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.