Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 291
01.01.1962
25.06.2002
Davon unberührt bleibt das außerordentliche Rechtsmittel der
Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
Gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.