Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 286,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

§ 286.

Der Senat hat über die Berufung zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist die Beratung und Abstimmung im Anschluß an die Verhandlung durchzuführen.