Absatz eins,Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 279
01.01.1962
31.12.2002