Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 274

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 274,

  1. Absatz eins,Wurde gegen einen vorläufigen Bescheid (Paragraph 200,) oder gegen einen nachträglich geänderten Bescheid eine Berufung eingebracht, über die im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen oder des ändernden Bescheides noch nicht entschieden war, dann ist sie zugleich mit der Erlassung des endgültigen oder des ändernden Bescheides insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären, als der endgültige oder der ändernde Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt. Im übrigen gilt die gegen den vorläufigen oder gegen den geänderten Bescheid eingebrachte Berufung als auch gegen den endgültigen oder gegen den ändernden Bescheid gerichtet.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn ein vorläufiger Bescheid durch einen anderen vorläufigen Bescheid ersetzt wird.