Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 273

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

7. Berufungsverfahren.

a) Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 273,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörde erster Instanz hat eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
    1. Litera a
      nicht zulässig ist oder
    2. Litera b
      nicht fristgerecht eingebracht wurde.
  2. Absatz 2,Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde oder weil sie unrichtig bezeichnet ist.