Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 272,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 272,

  1. Absatz einsDie Senatsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen sind sinngemäß die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.
  2. Absatz 2Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften erhalten die gemäß Absatz eins, zu leistenden Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.