Absatz eins,(Verfassungsbestimmung.) Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
BG
Paragraph 271
01.01.1962
12.01.1993
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
“Ich gelobe, daß ich bei den Berufungsverhandlungen ohne Ansehung
der Person unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze befolgen und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen der Abgabepflichtigen, bekannt wird, strengstens geheimgehalten werde.”
02.07.2024
10003940
NOR12044046
N3196118100S