Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 268
01.01.1962
31.12.2002
Die entsendeten Mitglieder und Stellvertreter behalten ihr Mandat, auch wenn während der Amtsdauer die zur Entsendung berechtigten Berufsvertretungen in der zur Zeit der Entsendung bestandenen Zusammensetzung nicht mehr bestehen.