Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 268

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 268,

Die entsendeten Mitglieder und Stellvertreter behalten ihr Mandat, auch wenn während der Amtsdauer die zur Entsendung berechtigten Berufsvertretungen in der zur Zeit der Entsendung bestandenen Zusammensetzung nicht mehr bestehen.