Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 264,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 264,

  1. Absatz einsIn die Berufungskommissionen dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Vollgenuß der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Entsendung sind Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.