Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
Paragraph 262
01.01.1962
31.12.2002
Die gesetzlichen Vorschriften, welche die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung über Konsulargebühren und Punzierungsgebühren sowie über die Frage der grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen regeln, bleiben unberührt.