Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 259

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 259,

  1. Absatz eins,Einer Berufung gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (Paragraphen 196 und 197) können die im Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.
  2. Absatz 2,Die Körperschaften (Absatz eins,), deren Interessen durch das Berufungsbegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der Berufung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Absatz eins,) in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Das Berufungsverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Absatz 2,) abgegeben wird.