Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 257

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

5. Beitritt zur Berufung.

Paragraph 257,

  1. Absatz eins,Einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (Paragraph 224, Absatz eins,) in Betracht kommt.
  2. Absatz 2,Wer einer Berufung beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen.