Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 73/1987

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 254

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

30.11.1987

Text

Paragraph 254,

Durch Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.