Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 73/1987
Paragraph 254
01.01.1962
30.11.1987
Durch Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.