Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
Paragraph 251,
01.01.1962
31.12.2013
Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (Paragraph 200,) treten und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären.