Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 251,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 251,

Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (Paragraph 200,) treten und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären.