Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 250,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

3. Inhalt und Wirkung.

Paragraph 250,

  1. Absatz einsDie Berufung muß enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
    2. Litera b
      die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
    3. Litera c
      die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
    4. Litera d
      eine Begründung.
  2. Absatz 2Wird mit der Berufung die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Berufung Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, daß die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.