Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 249

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Text

Paragraph 249,

  1. Absatz eins,Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz oder im Fall einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 248, kann die Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.