BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 246Paragraph 246,
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
25.03.2009
Text
§ 246.
(1)Absatz einsZur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
(2)Absatz 2Zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermeßbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 und 4, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.