Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
Paragraph 244,
01.01.1962
31.12.2013
Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.