BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 233Paragraph 233
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Text
§ 233.Paragraph 233,
(1)Absatz eins,Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.
(2)Absatz 2,Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages hat das Gericht auf Antrag der Abgabenbehörde ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Der Sicherstellungsauftrag kann zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden.