Absatz eins,Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 225
01.01.1962
19.12.2003