Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 223,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Text

Paragraph 223,

  1. Absatz einsWer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften des Paragraph 222, entsprechende Sicherheit zu ersetzen.
  2. Absatz 2Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige Sicherheit zu leisten.