Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 218

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

30.11.1987

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum: vergleiche Artikel römisch fünf,, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,)

Text

Paragraph 218,

  1. Absatz eins,Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, Absatz eins,) spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (Paragraph 230, Absatz 5,) ein Rückstandsausweis (Paragraph 229,) ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Absatz 2, oder Paragraph 212, Absatz 3, handelt.
  2. Absatz 2,Wird einem gemäß Absatz eins, zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
  3. Absatz 3,Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (Paragraph 294,), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der im Paragraph 212, Absatz 3, vorgesehenen Nachfrist ein.
  4. Absatz 4,Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (Paragraph 230, Absatz 7,) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043993

alte Dokumentnummer

N3196118047S