Absatz eins,Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2 bis 6 oder Paragraph 218, hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung.