Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 210

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum von Absatz 6 :, vergleiche Artikel römisch fünf,, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,.

Text

6. ABSCHNITT.

Einhebung der Abgaben.

A. Fälligkeit, Entrichtung und Nebengebühren im, Einhebungsverfahren.

1. Fälligkeit und Entrichtung.

Paragraph 210,

  1. Absatz eins,Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
  2. Absatz 2,Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (Paragraph 213, Absatz eins,) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.
  3. Absatz 3,Werden Abgaben, ausgenommen Zölle und sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
  4. Absatz 4,Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.
  5. Absatz 5,In den im Paragraph 228, angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu.
  6. Absatz 6,Tritt eine vom Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Abgabenbescheides abgeleitete Fälligkeit einer Abgabe zwischen dem 15. Juli und dem 25. August eines Kalenderjahres ein, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist von einer Woche zu; dies gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Nachfrist gemäß Absatz 2, 4, oder 5 innerhalb des angeführten Zeitraumes endet.

Anmerkung

Zu Absatz 5 :, NOV: Abschn. römisch neun, Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043985

alte Dokumentnummer

N3196118039S