Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 209 a,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993

Text

§ 209a.

  1. Absatz einsEiner Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
  2. Absatz 2Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.