Absatz einsEiner Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
Paragraph 209 a,
19.04.1980
12.01.1993