(3)Absatz 3Ein Abgabenanspruch auf Grund des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, darf in den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Zeitpunkt der Anzeige eines solchen Erwerbsvorganges fünfzehn Jahre verstrichen sind; im übrigen darf ein Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung (§ 4) fünfzehn Jahre verstrichen sind.Ein Abgabenanspruch auf Grund des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, darf in den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Zeitpunkt der Anzeige eines solchen Erwerbsvorganges fünfzehn Jahre verstrichen sind; im übrigen darf ein Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung (§ 4) fünfzehn Jahre verstrichen sind.