Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 209

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Beachte

Bezugsbereich Absatz 3 :, gilt nicht bei bis zum 19. 4. 1980

eingetretener Festsetzungsverjährung (Artikel römisch fünf,, Ziffer 8,, BGBl.

Nr. 151 aus 1980,).

Text

Paragraph 209,

  1. Absatz eins,Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
  2. Absatz 2,Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Ein Abgabenanspruch auf Grund des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, darf in den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Zeitpunkt der Anzeige eines solchen Erwerbsvorganges fünfzehn Jahre verstrichen sind; im übrigen darf ein Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung (Paragraph 4,) fünfzehn Jahre verstrichen sind.