Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/1969

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204,

Inkrafttretensdatum

09.05.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

§ 204.

  1. Absatz einsDer festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
  2. Absatz 2Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.
  3. Absatz 3Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.