Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/1969

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204

Inkrafttretensdatum

09.05.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 204,

  1. Absatz eins,Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
  2. Absatz 2,Für die Selbstberechnung von Abgaben (Paragraph 201,) gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (Paragraph 202,), gilt Absatz eins, sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.