Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 196

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Text

2. Zerlegung und Zuteilung.

Paragraph 196,

  1. Absatz eins,Einheitswerte und Steuermeßbeträge sind zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften dies anordnen.
  2. Absatz 2,Über die Zerlegung erläßt das Finanzamt einen Zerlegungsbescheid. Auf die Zerlegung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Der Zerlegungsbescheid muß enthalten
    1. Litera a
      die Höhe des zerlegten Einheitswertes oder Steuermeßbetrages;
    2. Litera b
      die Bestimmung darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag den beteiligten Körperschaften zugeteilt werden;
    3. Litera c
      die Angabe der Zerlegungsgrundlagen.
  4. Absatz 4,Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen und an die beteiligten Körperschaften (Paragraph 78, Absatz 2, Litera b,) zu ergehen.