Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 325/1986

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Text

Paragraph 189,

  1. Absatz eins,Der gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben.
  2. Absatz 2,Die Feststellung (Absatz eins,) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.