aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a),aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,),
2.Ziffer 2
aus Gewerbebetrieb, wenn das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b),aus Gewerbebetrieb, wenn das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,),
3.Ziffer 3
aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt, in dessen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
nicht auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen des Unternehmers zuständig ist.