Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 187

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Text

Paragraph 187,

Gesondert festgestellt werden die Einkünfte

  1. Ziffer eins
    aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,),
  2. Ziffer 2
    aus Gewerbebetrieb, wenn das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,),
  3. Ziffer 3
    aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt, in dessen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
nicht auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen des Unternehmers zuständig ist.