Absatz einsSoweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
Paragraph 184,
01.01.1962