BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 182Paragraph 182
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Text
e) Augenschein.
§ 182.Paragraph 182,
(1)Absatz eins,Zur Aufklärung der Sache kann die Abgabenbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.
(2)Absatz 2,Die Abgabenbehörde hat darüber zu wachen, daß der Augenschein nicht zur Verletzung eines Kunst- oder technischen Betriebsgeheimnisses mißbraucht wird.