Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

e) Augenschein.

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Zur Aufklärung der Sache kann die Abgabenbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörde hat darüber zu wachen, daß der Augenschein nicht zur Verletzung eines Kunst- oder technischen Betriebsgeheimnisses mißbraucht wird.