Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Text

Paragraph 178,

  1. Absatz eins,Aus den Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen (Paragraph 171,), kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.
  2. Absatz 2,Öffentliche Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.