Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 175

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Text

Paragraph 175,

Hält die Abgabenbehörde die eidliche Einvernahme eines Zeugen über bestimmte Tatsachen von besonderer Tragweite für unbedingt erforderlich, so kann der Zeuge durch den Vorstand der Abgabenbehörde oder durch einen ihr zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten unter Beiziehung eines Schriftführers eidlich vernommen werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht, finden sinngemäß Anwendung.