Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 173,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Beachte

Bezugsbereich Absatz 2 :, Gilt erstmals für Vernehmungen ab dem 19. 4.

1980 (Art. römisch fünf, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,).

Text

Paragraph 173,

  1. Absatz einsWenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden.
  2. Absatz 2Einem Zeugen, der einer Vorladung (Paragraph 91,) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 172, ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden. Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf Zeugengebühren (Paragraph 176,) verloren; dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist.